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Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt unmittelbar mitteilen (§ 138 der Abgabenordnung (AO). Grundsätzlich genügt eine formlose Anmeldung. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Wenn Sie hingegen einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Gemeinde mitteilen (weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung"). Das Finanzamt wird über Ihre gewerbliche Tätigkeit anschließend unmittelbar von der Gemeinde unterrichtet.
Zusätzlich müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen; hierfür stellt das Finanzamt verschiedene "Fragebögen zur steuerlichen Erfassung" zur Verfügung.
Folgende Fragebögen werden dabei unterschieden:
Ab dem 1. Januar 2021 sind - sofern die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vodruck nicht auf Antrag aufgrund eines Härtefalls vom Finazamt zugelassen wurde (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO) - folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch (nach Maßgabe des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO) zu übermitteln:
Die Fragebögen können im Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung "Mein ELSTER" ausgefüllt und elektronisch an das Finanzamt gesendet werden (siehe unter Registerkarte "Online-Verfahren").
In den folgenden Fällen sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken zu erteilen:
Für diese Fragebögen sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke auf www.formulare-bfinv.de abrufbar.
Anhand Ihrer Angaben im Fragebogen wird das Finanzamt eine Steuernummer zuteilen und eventuell Vorauszahlungen festsetzen.